Satzung
(Fassung vom 30. November 2022)
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Präambel
„Lesezeichen“ e.V. ist ein Förderverein für die Literatur und das Lesen in Überlingen. Er ermöglicht das Besondere; er setzt Akzente, die über das Normale, Reguläre, Tagtägliche hinausgehen und damit die Stadtbücherei Überlingen und andere Einrichtungen der Stadt weiter voranbringen. Ziel des Vereins ist auch die Förderung der Lesekultur.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "„Lesezeichen e. V.“"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "„eingetragener Verein"“, abgekürzt: "„e.V."“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Überlingen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Stadtbücherei und andere Einrichtungen in Überlingen in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag zu unterstützen und für ihre Arbeit nötige materielle und ideelle Grundlagen zu schaffen. Gemäß diesen Zielen wird er in Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen besonders darum bemüht sein:
- durch seine Öffentlichkeitsarbeit das Thema Literatur und Lesen stärker im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu verankern,
- durch geeignete Maßnahmen insbesondere Kinder und Jugendliche für die Stadtbücherei zu interessieren und ihr Leseinteresse zu fördern,
- die Qualität der Stadtbücherei und anderer Einrichtungen der Stadt durch ideelle und materielle Förderung zu erhalten und zu verbessern.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „"Steuerbegünstigte Zwecke"“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mitglieder erhalten aus dem Vereinsvermögen keinerlei Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen
2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Aufnahme, über die der Vorstand entscheidet, wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung an den Nachsuchenden wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- Austritt
- Ausschluß
- Streichung
- Tod
a) Austritt des Mitglieds ist jederzeit möglich, jedoch nicht rückwirkend. Er ist schriftlich zu erklären. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
b) Ausschluss erfolgt bei wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds muss in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung verlesen werden. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
c) Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag mehr als drei Monate in Verzug ist und trotz eingeschriebener Mahnung den Fehlbestand nicht innerhalb von drei weiteren Monaten voll ausgeglichen hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds geschickte Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann im Einzelfall auch höhere Beiträge vereinbaren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Schatzmeister/in
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder vertreten in Einzelvollmacht den Verein in gleichem Umfange; im Innenverhältnis machen sie jedoch von ihrer Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch.
2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für 3 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen – gerechnet ab Absendedatum der Einladung – unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Verein (§2 der Satzung) ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist der Beschluss von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese darf frühestens zwei Monate, muss spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
3. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Ist ein gültiger Auflösungsbeschluss gefasst, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stadt Überlingen, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
LESEZEICHEN e.V.
Sibylla KleffnerStellvertr. Vorsitzende
Seestraߟe 41
D-88662 ܜberlingen
Tel.: +49. 7551. 6 19 89
Fax: +49. 7551. 94 81 96